Baurecht

Das Baurecht bildet einen Schwerpunkt unserer Kanzlei, auf das Beraterteam Baurecht wird hingewiesen.

Im Bereich des privaten Baurechts sind wir für unsere Mandanten regelmäßig sowohl rechtsgestaltend, als auch forensisch, d.h. vor den Gerichten tätig. Wir beraten in Zusammenhang mit der Abfassung von Bauverträgen und der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, begleiten unsere Mandanten auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite beratend während der Bauphase und stehen auch für die Klärung von Streitigkeiten während der Bauausführung vor Ort, d.h. auf der Baustelle und in Baubesprechungen, zur Verfügung. Die komplexen und termingebundenen Bauabläufe erfordern oftmals schnelle Entscheidungen bzw. Regelungen, um das Risiko größerer Schäden für alle Beteiligten zu vermeiden. Besonderen Wert legen wir auf die Beratung unserer Mandanten über die Möglichkeiten der Sicherung ihrer Ansprüche, um zu verhindern, daß berechtigte Forderungen letztlich wirtschaftlich nicht durchgesetzt werden können. Streitigkeiten um die Vergütung und Mängelansprüche gehören ebenso zu unserer regelmäßigen Tätigkeit wie Fragen der Bauzeitüberschreitung und Vertragsstraferegelungen. Auch Probleme von Bauträgerverträgen und Fragen in Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnungseigentumsanlagen werden von uns kompetent bearbeitet. Durch die Änderungen des Werkvertragsrechts und des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsmodernisierung haben auch Nacherfüllungsfragen im Zusammenhang mit der Lieferung von Baustoffen an Bedeutung gewonnen. In der derzeitigen Besetzung des für Bausachen zuständigen VII. Senates am Bundesgerichtshof unterliegt die Rechtsprechung zum privaten Baurecht einer intensiven Fortentwicklung, so daß nur eine ständige Beobachtung dieser Entwicklung eine sachgerechte Beratung und Vertretung ermöglicht.

Hierfür stehen Ihnen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Andreas Henf sowie Rechtsanwalt Tobias Umland (zuständig für WEG-Sachverhalte) zur Verfügung.

Im öffentlichen Baurecht sind wir umfassend sowohl im Bauplanungs-, als auch im Bauordnungsrecht und dem Baunachbarrecht tätig. So beraten wir beispielsweise Planbetroffene, deren Grundstück durch den Inhalt eines im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans beeinträchtigt wird, über ihre Rechtsposition. Wir können Sie dann, angefangen von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, über die Geltendmachung von Anregungen im förmlichen Verfahren bis hin zum Antrag auf Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die am 20.07.2004 in Kraft getretenen Änderungen des BauGB durch das EAG Bau, das in Umsetzung der europäischen Richtlinien 2001/42/EG vom 27.06.2001 und 2003/35/EG vom 26.05.2003 die Integration einer Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung regelt. Zum Bauordnungsrecht gehören alle Fragen rund um die Erteilung bzw. Versagung von Baugenehmigungen oder Vorbescheiden sowie die Probleme in Zusammenhang mit belastenden Bescheiden, etwa Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsverfügungen. Hier gilt es, die eigene Rechtsposition unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung frühzeitig realistisch zu erkennen und ggf. zulässige Alternativen in Betracht zu ziehen. Wir empfinden es als besondere Herausforderung, festgefahrene Problemlagen in enger Abstimmung mit der Bauaufsicht, dem Planer und dem Bauherrn unter bestmöglicher Wahrung der Rechtsposition des Mandanten aufzulösen und zeitnah einer Umsetzung zuzuführen. Kalkulierte Kompromisse sind oftmals den langwierigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorzuziehen. Anderes kann gelten, wenn die möglichst lange Ausnutzung eines schon vorhandenen Zustandes Ziel des Mandanten ist. Die Zulässigkeit von Vorhaben im beplanten oder unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich unterliegt komplexen Voraussetzungen. Die einschlägige Rechtsprechung etwa zu der Verfestigung eines Siedlungssplitters im Außenbereich ist uns ebenso vertraut, wie die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich oder die Dogmatik der Zulässigkeit rahmenüberschreitender Vorhaben. Auch die eventuelle Unwirksamkeit von einschränkenden Satzungen ist zu prüfen. Gerne beraten wir Sie und Ihren Architekten schon im Zuge der Planung ihres Bauvorhabens, bevor eine streitige Situation entstanden ist.

Im Baunachbarrecht tritt zu der zweipoligen Beziehung zwischen Bauaufsicht und Bauherrn ein weiterer Beteiligter, der drittbetroffene Nachbar, hinzu. Hier gilt es, die differenzierte Dogmatik des Drittschutzes von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Die Problemlagen sind vielfältig. Herausgehoben sei die besondere Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes in diesem Zusammenhang. Hat das beanstandete Bauvorhaben erst einen bestimmten Fertigstellungstand erreicht, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen gerichtlichen Baustop. Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit fällt dann möglicherweise erst Jahre später mit der Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Wir beraten auch auf dem sensiblen Gebiet des Denkmalschutzrechtes und allen anderen Bereichen des öffentlichen Baurechtes.

Ihre Ansprechpartner für das öffentliche Baurecht sind Fachanwalt Andreas Henf und Fachanwalt Martin Glockner