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Zwangsvollstreckungsrecht

Das Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung und das Zwangsversteigerungsgesetz bieten das Instrumentarium, um titulierte Ansprüche zwangsweise gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.

Die Erfahrung zeigt, daß taktisch kluges Vorgehen oft entscheidend für den Vollstreckungserfolg sein kann. Der klassische Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher hat oft nur als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Bedeutung. Am effektivsten sind gezielt eingesetzte Forderungspfändungen. So kann es sinnvoll sein, ein Konto eines gewerblich tätigen Schuldners ohne Guthaben zu pfänden, wenn dieser das Konto seiner Hausbank im Rahmen eines eingeräumten Dispositionskredites bekanntermaßen für die Abwicklung von Geschäftsvorfällen benötigt. Die Rechtsprechung des BGH zu Verdachtspfändungen sollte in geeigneten Fällen im Sinne des Gläubigers optimal ausgenutzt werden. Der Vollstreckungserfolg ist ggf. durch Vorpfändungen zu sichern. Für die Vollstreckung in Grundbesitz kommen die Eintragung von Sicherungshypotheken oder die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung nach dem ZVG in Betracht. Auch hier gilt es jedoch, taktisch sinnvoll zu agieren: Die Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum sichert zwar der Eigentümergemeinschaft eine vorrangige Befriedigung der laufenden Wohngeldforderungen. Nachrangig werden sodann jedoch die Banken befriedigt, so daß für einen sonstigen Gläubiger oft eine schnelle Pfändung der Mieten sinnvoller ist.

Ihr Ansprechpartner für das Zwangsvollstreckungsrecht ist Rechtsanwalt Andreas Henf.

Leitende Sachbearbeiterin für das Zwangsvollstreckungsdezernat ist die Rechtsanwaltsfachgestellte Frau Antje Nitschke.




 
Letzte Änderung: 20.09.2011
 

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