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Betreuungsrecht

Das zum 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz löste die Vorschriften über Entmündigung, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Mit der Einführung der Rechtsinstitute "Betreuung" und "Einwilligungsvorbehalt" verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Betroffenen als kranke und behinderte Mitmenschen ernst zu nehmen und ihre Rechte und verfahrensrechtliche Stellung zu verstärken. Allerdings erwies sich das neue Betreuungsrecht insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Praxis als schwer realisierbar. Rechtsanwalt Dr. Henf verfügt über umfangreiche Erfahrungen mit der Anwendung des Betreuungsgesetzes. Dies gilt sowohl für die Abfassung vorbereitender Erklärungen für eine spätere Betreuung, für Vorsorgevollmachten oder so genannte Patientenverfügungen als auch für im Rahmen der Betreuung auftretende Rechtsfragen. In der Regel ist es ratsam, auch nahe Angehörige in die betreuungsrechtliche Beratung mit einzubeziehen. Auch eine anwaltliche Bestätigung des erklärten Willens empfiehlt sich.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Frieder Henf




 
Letzte Änderung: 07.05.2011
 

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