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Durchbruch für Baustoffkäufer vor dem EuGH
Verkäufer haftet bei mangelhaften Baumaterialien grundsätzlich für Aus- und Einbaukosten!
Seit der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 02.09.2004 (vorgestellt auf dieser Internetpräsenz unmittelbar nach Veröffentlichung) weisen wir auf die - streitige - aber unseres Erachtens bestehende Haftung des Baustoffhändlers für Aus- und Einbaukosten hin - 2008 hat der BGH dann gegenteilig entschieden. Nun zeichnet sich ein Umbruch zu Lasten der Baustoffverkäufer ab: Auf Vorlage des VIII. Senats des BGH hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit Urteil vom 16.06.2011 in Sachen Rs. C-65/09 entschieden, dass die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Sinne einer Haftung des Baustoffverkäufers auch für die Kosten des Aus- und Einbaues für vom Käufer bereits eingebaute, mangelhafte Baustoffe auszulegen ist. Wir gehen davon aus, dass Baustoffverkäufer zur Vermeidung erheblicher Mehrbelastungen verstärkt versuchen werden, ihre Haftung durch entsprechende Gestaltung ihrer AGB auszuschließen. Insoweit besteht eine unterschiedliche Rechtslage im Verhältnis zu Verbrauchern bzw. Unternehmern als Käufern. Wir empfehlen, zur bestmöglichen Wahrung von Anspruchspositionen bei Materialfehlern an bereits eingebauten Baustoffen in Hinblick auf die neue Rechtslage anwaltliche Beratung einzuholen.
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| Letzte Änderung: 07.05.2011 |
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