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Schuldrechtsreform verbessert Rechte von Baustoffkäufern

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 02. September 2004 entschieden (Az. 12 U 144/04), daß ein Baustoffhändler, der mangelhafte Fliesen geliefert hat, im Rahmen der Nacherfüllung auch die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Fliesenbelages und des Wiedereinbaus mängelfreier Fliesen tragen muß. Diese Rechtslage hat sich durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ergeben und betrifft den privaten Kunden von Baumärkten wie Bauhaus und Bahr ebenso, wie den Handwerker, der seine Fliesen vom Fachmarkt bezieht. Sofern der Bauhandwerker Kaufmann i.S.d. HGB ist, sind allerdings auch die Regeln des Handelskaufes zu beachten (u.a. Untersuchungs- und Rügepflicht). In jedem Fall kann sich der Baustoffhändler aber nicht darauf berufen, daß die Nacherfüllungskosten unverhältnismäßig seien, weil sie den Kaufpreis um ein Mehrfaches übersteigen (im entschiedenen Fall um das 15-fache). Maßstab für die Unverhältnismäßigkeit ist nämlich das Verhältnis zwischen Mängelbeseitigungskosten und der durch die Nacherfüllung zu erreichenden Werterhöhung. Beachten Sie auch: Die Verjährungsfrist für derartige Nacherfüllungsansprüche beträgt jetzt 5 Jahre ab Auslieferung des Materials.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, ist Rechtsanwalt Henf Ihr richtiger Ansprechpartner.




 
Letzte Änderung: 07.05.2011
 

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